Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Heinz Stücher GmbH (www.fassadenreinigung-euregio.de)
Stand: 31.03.2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Fassadenreinigungen, Pflaster- und Steinreinigungen, Graffiti-Entfernungen sowie sonstige Sonderreinigungen zwischen der Heinz Stücher GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“).
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsart
Die Leistungen des Auftragnehmers werden grundsätzlich im Rahmen eines Werkvertrages gemäß § 631 BGB erbracht.
Der Auftragnehmer schuldet jedoch keinen bestimmten Reinigungserfolg, sondern die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Reinigungsarbeiten nach dem jeweils anerkannten Stand der Technik unter Einsatz geeigneter Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel.
3. Leistungsgegenstand
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot oder der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
Reinigungsleistungen sind insbesondere abhängig von:
- Art und Beschaffenheit des Untergrundes
- vorhandenen Beschichtungssystemen
- Alter und Eindringtiefe von Verschmutzungen
- Witterungs- und Umwelteinflüssen
Ein vollständiger Reinigungserfolg kann daher nicht garantiert werden.
Zur Feststellung der geeigneten Reinigungsmethode können Testflächen angelegt werden. Die Beurteilung der Reinigbarkeit erfolgt auf Grundlage dieser Testflächen und Reinigungsversuche.
4. Graffiti- und Farbentfernung
Graffiti- und Farbentfernungen erfolgen nach dem Stand der Technik mittels geeigneter chemischer und/oder mechanischer Verfahren.
Aufgrund unterschiedlicher Beschichtungssysteme (z. B. Dispersionsfarben, Spraylacke, Zwei-Komponenten-Lacke, Epoxid- oder PU-Beschichtungen) kann eine vollständige Entfernung technisch nicht möglich sein.
Sollte sich während der Arbeiten herausstellen, dass eine andere Beschichtung vorliegt als ursprünglich angenommen, kann sich der Leistungsumfang ändern oder eine Entfernung technisch nicht möglich sein.
Bis dahin erbrachte Leistungen (z. B. Anfahrt, Testflächen, Reinigungsversuche, Arbeitszeit und eingesetzte Materialien) sind zu vergüten.
5. Pflaster- und Steinreinigung
Bei der Reinigung von Pflasterflächen, Naturstein, Betonstein oder vergleichbaren Oberflächen können unterschiedliche Reinigungsergebnisse auftreten.
Insbesondere können folgende Erscheinungen auftreten:
- Farbunterschiede zwischen gereinigten und ungereinigten Flächen
- sichtbar werdende Vorschäden
- Ausbleichungen oder unterschiedliche Alterungszustände
- Herauslösen von Sand oder Fugenmaterial
Durch den Reinigungsvorgang kann es – auch bei Anwendung von Niederdruckverfahren – zu einer leichten Abtragung oberflächlicher Bestandteile (z. B. Zementhaut bei Betonsteinen) kommen.
Dadurch kann sich die Oberflächenstruktur verändern und die Oberfläche rauer erscheinen.
Diese materialbedingten Veränderungen stellen keinen Mangel der Leistung dar.
6. Sonderreinigungen
Bei Sonderreinigungen, insbesondere bei der Entfernung von Öl-, Fett- oder anderen tief eingedrungenen Verschmutzungen aus mineralischen Untergründen, erfolgt die Reinigung in der Regel durch Emulgieren oder andere geeignete Reinigungsverfahren.
Da solche Stoffe häufig tief in den Untergrund eindringen, kann eine vollständige Entfernung technisch nicht garantiert werden.
Restverfärbungen oder sogenannte Schatten im Material können verbleiben.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt kostenlos Nutzwasser (kein Brunnenwasser) sowie Strom zur Verfügung, sofern dies zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist.
Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf bekannte Vorschäden, Undichtigkeiten oder sonstige bauliche Mängel hin.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass Fenster, Türen und sonstige Öffnungen während der Arbeiten geschlossen sind.
Der Auftraggeber hält den Arbeits- und Reinigungsbereich frei. Der erforderliche Arbeitsbereich umfasst – sofern nicht anders vereinbart – mindestens zwei Meter um die zu reinigende Fläche.
Der Auftraggeber stellt einen Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung.
Der Auftraggeber haftet für Schäden oder Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung entstehen.
8. Vorschäden und Leistungshindernisse
Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf erkennbare Vorschäden oder Leistungshindernisse hin.
Sind solche Schäden vorhanden, kann der Auftragnehmer die Durchführung der Arbeiten ablehnen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich die daraus resultierenden Risiken übernimmt.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den vorhersehbaren typischen Schaden.
Eine Haftung für Schäden, die durch nicht erkennbare bauliche Mängel oder Undichtigkeiten entstehen, ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden gegenüber Dritten, soweit diese auf fehlende Mitwirkung oder unzureichende Sicherung des Arbeitsbereiches durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.
10. Unvermeidbare Begleiterscheinungen
Reinigungsarbeiten können zu unvermeidbaren Veränderungen führen, insbesondere:
- unterschiedliche Farb- oder Helligkeitsverläufe
- sichtbar werdende Vorschäden
- Veränderungen der Oberflächenstruktur
Diese stellen keinen Mangel der Leistung dar.
11. Termine
Termine sind grundsätzlich unverbindlich, da die Durchführung der Arbeiten von Witterung und betrieblichen Abläufen abhängig ist.
12. Abnahme
Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine Abnahme der Leistung.
Werden innerhalb von sieben Tagen nach Fertigstellung keine wesentlichen Mängel angezeigt, gilt die Leistung als abgenommen.
13. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber gerät spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung automatisch in Verzug.
14. Gewährleistung
Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf die fachgerechte Durchführung der Reinigungsleistung.
Eine Gewährleistung für das dauerhafte Ausbleiben neuer Verschmutzungen oder erneutes Algen-, Moos- oder Schmutzwachstum wird nicht übernommen.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Auftragnehmers.
16. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Diese AGB gelten für alle ab 31. März 2026 geschlossenen Verträge und ersetzen alle vorherigen Versionen.
